- I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder
verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
- II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch
Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen
der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe
gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag
mit der Auftragsrechnung verrechnet
und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des
Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten
sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben werden.
- III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpfl htet, einen schriftlich
als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein,
dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter
Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen
oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
keine Verpfl htung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für
die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpfl htet, den Auftraggeber über die Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
- IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpfl htet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für
jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung
des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren
setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu
Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens
6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
- Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen
sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der
Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung
aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
- Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln
verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn
er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab
Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher)
gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Die in Ziffer 2 dieses Abschnitts geregelte verkürzte
einjährige Verjährungsfrist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung,
zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer
Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese
Ansprüche - wie für alle anderen
Schadensersatzansprüche - gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen sowie die Regelungen in
Abschnitt IX. Haftung.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei
mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber
mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb
wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den
Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich
um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und dass diesem
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist
zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist
zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpfl htet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber
für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis
zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des
Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers.
- IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag
dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)
gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers,
z. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld
und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers
bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt
die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts
gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
- X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
- Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks, kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag
oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder
-gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach
deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den
Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,
wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden
Kosten nicht erhoben.
- Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufl einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.